Beitragsfreistellung der Privaten Krankenversicherung in Bezug auf die neuen Elterngeldgrenzen
Was ändert sich ab April 2025?
Die Elternzeit ist für viele Familien eine wertvolle Phase, in der sie sich auf das Wohl ihres Neugeborenen konzentrieren können. Während dieser Zeit stellt sich oft die Frage der finanziellen Absicherung, insbesondere im Hinblick auf die Private Krankenversicherung.
Ab April 2025 wird eine wichtige Änderung in der Regelung zur Beitragsfreistellung während der Elternzeit wirksam, die insbesondere die Anspruchsberechtigung auf Elterngeld betrifft. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die neuen Rahmenbedingungen und klären, welche Möglichkeiten es für Eltern gibt, die Beitragsfreistellung in der Privaten Krankenversicherung zu beantragen. Zu den Neuregelungen offiziell hier.
Änderung in Kürze
Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für den Elterngeldbezug auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Elternpaare und Alleinerziehende festgelegt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 sinkt diese Grenze weiter auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Eltern, deren zu versteuerndes Einkommen über der neuen Grenze liegt, werden ab den jeweiligen Stichtagen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben.
Aktuelle Regelungen zur Beitragsfreistellung
Bisher konnten viele Versicherte in der Privaten Krankenversicherung während der Elternzeit eine Beitragsfreistellung beantragen, indem sie einen Elterngeldbescheid vorlegten. Dieser Nachweis war für die meisten Tarife entscheidend, um den Anspruch auf Beitragsfreistellung zu legitimieren. Die Regelungen zur Beitragsfreistellung sind im § 205 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) verankert, der die Ansprüche auf Versicherungsleistungen regelt.
Für den Bezug von Elterngeld ist bisher eine Einkommensgrenze von 300.000 Euro jährlich (bei Elternpaaren) und 250.000 Euro (bei Alleinerziehenden) festgelegt. Wird diese Grenze überschritten, besteht kein Anspruch auf Elterngeld, was bisher auch Auswirkungen auf die Beitragsfreistellung in der Privaten Krankenversicherung während der Elternzeit hatte.
Änderungen ab April 2025
Neue Einkommensgrenze
Ab dem 1. April 2024 wird die Einkommensgrenze für den Elterngeldbezug auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Elternpaare und Alleinerziehende festgelegt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 sinkt diese Grenze weiter auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Maßgeblich ist dabei jeweils das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Das zu versteuernde Einkommen unterscheidet sich dabei vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist. Das zu versteuernde Einkommen wird nach Abzug bestimmter Freibeträge und steuerlicher Abzüge ermittelt. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld erhalten.
Diese neue Regelung hat weitreichende Konsequenzen: Eltern, deren zu versteuerndes Einkommen über der neuen Grenze liegt, werden ab den jeweiligen Stichtagen keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben. Da der Nachweis des Elterngeldbezugs in vielen Tarifen der Privaten Krankenversicherung Voraussetzung für die Beitragsfreistellung während der Elternzeit ist, könnte dies dazu führen, dass betroffene Eltern auch keine Beitragsfreistellung mehr in Anspruch nehmen können.
Die Ausnahmen
Glücklicherweise gibt es jedoch einige Anbieter, die bereits auf diese Entwicklung reagiert haben. Die Allianz und Universa bieten in ihren neuen Tarifen an, dass auch ohne Bezug von Elterngeld ein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht. Hier genügt der Nachweis über die Elternzeit selbst, um die Beitragsfreistellung zu erhalten. Diese Regelung orientiert sich an § 192 SGB VII, der die Rahmenbedingungen für die Zahlung von Versicherungsbeiträgen während der Elternzeit festlegt.
Ausnahmen
Allianz
Auszug aus den Bedingungen:
(gilt für beide neuen Tarifreihen »Plus und Best«)
5.3
Recht auf Beitragsbefreiung
5.3.1
Beitragsbefreiung bei Bezug von Elterngeld oder Elternzeit
In den folgenden Fällen können Sie für die versicherte Person eine vorübergehende Beitragsbefreiung verlangen:
- Diese Person bezieht Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz.Oder:
- Sie nimmt Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetz, hat jedoch für die gesamte Dauer der Elternzeit keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt bis längstens 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
Die vorübergehende Beitragsbefreiung bedeutet, dass Sie in dieser Zeit keine Beiträge für den Tarif zahlen müssen. Dazu gehört auch der gesetzliche Beitragszuschlag. Wenn Sie eine garantierte Beitragsentlastung im Alter vereinbart haben, müssen Sie jedoch den monatlichen Zusatzbetrag für die Entlastung weiterzahlen. Außerdem behalten Sie auch während der Beitragsbefreiung Ihren vollen Anspruch auf die Leistungen.
Das Recht auf Beitragsbefreiung setzt voraus, dass für die versicherte Person mindestens 8 Monate ununterbrochen bei uns eine Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungs-aufsichtsgesetz) besteht. Diese muss das Recht auf Beitragsbefrei-ung vorsehen. Der 8-Monats-Zeitraum muss bei Geburt des Kin-des, für das Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird, vollendet sein.
Die Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen, wenn
- der Tarif auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt ist.
- Sie mit der Zahlung des Beitrags für die versicherte Person, des verzugsbedingten Säumniszuschlags oder Beitreibungskosten im Rückstand sind.
LKH
Die LKH hat heute neue Tarife angekündigt, die ebenfalls bei Elternzeit ohne Elterngeld den Beitrag ruhen lassen.
Auszug aus den Bedingungen:
Welche besonderen Voraussetzungen bestehen?
- Es besteht seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen Versicherungsschutz in diesem
- Tarif (8-Monats-Vorversicherungszeitraum für ein Elternteil).
- Der versicherte Tarif des Kindes wird nicht in einer Anwartschaftsversicherung geführt.
- Es besteht kein Verzug bei der Zahlung des Beitrages, von Säumniszuschlägen und von Mahnkosten.
b)
Beitragsbefreiung eines in diesem Tarif versicherten Elternteils während der Elternzeit bzw. während des Bezugs von Elterngeld.
Bezieht eine versicherte Person Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), besteht in diesem Zeitraum ein Anspruch Beitragsfreiheit in diesem Tarif.
Dieser Anspruch besteht auch, wenn eine versicherte Person in den ersten 24 Monaten nach Geburt ihres Kindes Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nimmt und ihre wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG und § 1 Abs. 6 BEEG reduziert, jedoch kein Elterngeld aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen nach § 1 Abs. 8 BEEG erhält.
Inter
Auch bei der Inter haben wir eine positive Formulierung in den Bedingungen gefunden:
Kann Elterngeld nur deshalb nicht bezogen werden, weil die jeweils geltenden gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten werden, wird die Leistung nach diesem Abschnitt dennoch gewährt, wenn nach den für Geburten oder Adoptionen vor dem 01.04.2024 geltenden Einkommensgrenzen (250.000 EUR bzw. 300.000 EUR bei Paaren – § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) ein Anspruch auf Elterngeld bestanden hätte.
In diesem Fall sind anstelle des Elterngeldbescheides geeignete Nachweise über die Erfüllung des Elterngeldanspruchs im Übrigen vorzulegen
Sonderlösungen
Folgende Gesellschaften lösen das Thema, indem sie nicht (nur) den Elternteil vom Beitrag befreien, sondern (auch) das nachversicherte Kind:
- Gothaer:
6 Monate Kind + 6 Monate Elterngeld - Hallesche:
12 Monate Kind - LKH:
6 Monate Kind + 6 Monate Elterngeld/Elternzeit - Ottonova:
3 Monate Kind + 9 Monate Elterngeld - Universa:
6 Monate Kind + 6 Monate Elterngeld/Elternzeit
Voraussetzung
Voraussetzung bei allen Gesellschaften ist zudem, dass die versicherte Person seit mindestens 8 Monaten (bei manchen auch 12 Monate) bei der Gesellschaft versichert ist. Nur die BBKK verzichtet hierauf bedingungsgemäß.
Leistungsübersicht
LKH ist hier noch nicht integriert. BF = Beitragsfreistellung, KNV = Kindernachversicherung
Welche Nachweise sind erforderlich?
Sollten Sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben, aber dennoch eine Beitragsfreistellung beantragen wollen, ist es wichtig zu wissen, welche Nachweise erforderlich sind. In den Fällen, in denen Anbieter wie Allianz und Universa eine Beitragsfreistellung ohne Elterngeldbezug anbieten, reicht der Nachweis der Elternzeit aus. Dieser Nachweis wird in der Regel durch eine offizielle Bescheinigung des Arbeitgebers oder der zuständigen Behörde erbracht.
Für andere Gesellschaften, die weiterhin den Elterngeldbescheid als Nachweis verlangen, bleibt es unerlässlich, die aktuellen Regelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls bei der jeweiligen Gesellschaft nachzufragen.
Fazit
Die Änderungen ab April 2025 könnten für viele Familien eine neue Herausforderung darstellen, insbesondere für diejenigen, die keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Dennoch gibt es durch einige Anbieter Alternativen, die eine Beitragsfreistellung während der Elternzeit ermöglichen, selbst ohne Bezug von Elterngeld. Es lohnt sich, die Bedingungen der eigenen Privaten Krankenversicherung zu prüfen und gegebenenfalls Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um alle Optionen auszuloten.
Falls Sie Fragen oder Unsicherheiten haben, zögern Sie nicht, sich an uns oder Ihre Versicherungsgesellschaft zu wenden. Eine frühzeitige Klärung kann Ihnen helfen, während der Elternzeit finanziell gut aufgestellt zu sein.
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