19.01.2022 Allgemein Autorin: Christina Schröders

Gesetzesänderung betriebliche Altersversorgung – 01.01.2022

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung seit 01.01.2022

Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeitenden ist betroffen, unabhängig davon, ob er bereits in seinem Unternehmen eine bestehende betriebliche Altersversorgung hat.

Betriebliche Altersversorgung - Gesetzesänderung verpflichtender Arbeitgeberanteil

Bei Missachtung oder falscher Umsetzung haftet der Arbeitgeber!

Problematisch hierbei:
Die komplexe Umsetzung birgt für Arbeitgeber mit wenig Vorwissen in der Materie so manchen rechtlichen Fallstrick.

Viele Arbeitgeber haben in der Vergangenheit bereits einen freiwilligen Zuschuss zur bAV bezahlt. Teilweise prozentual, aber auch oft in absoluten Beträgen. Sofern der freiwillige Zuschuss nicht in Abhängigkeit zur Sozialversicherungsersparnis oder mit einem Querverweis auf die Sozialversicherungsersparnis bezahlt wird, darf er nicht verrechnet werden. Eine Verrechnung oder Anrechnung eines freiwilligen Zuschusses mit einem später hinzukommenden BRSG-Zuschuss (AG-Verpflichtung) ist also nicht möglich!

Einschlägige Urteile wurden in dieser Sache bislang noch nicht gefällt. Der sicherste Weg ist es allerdings, bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit einem eindeutig formulierten Passus zu aktualisieren oder neu aufzusetzen – beispielsweise mit unserer Mustervereinbarung.

Muster Entgeltumwandlungsvereinbarung

Ein Negativbeispiel: Ein Arbeitgeber zahlt bereits seit 2008 einen freiwilligen Zuschuss, entweder als absoluten oder prozentualen Beitrag. Ohne expliziten Hinweis, dass dieser aus der Sozialversicherungsersparnis finanziert wird, ist der Fall rechtlich nicht belastbar:

Angenommen, der Arbeitnehmer spart 100 Euro mit 20 Prozent Zuschuss – eingetragen werden 20 Euro und der Vertrag dynamisiert sich. In vielen Fällen erhöht sich der Sparbeitrag, aber der Arbeitgeber-Zuschuss wird nicht nachgezogen. Zum 1. Januar 2022 kam nun für diesen Bestandsvertrag ein verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss hinzu.

Das Ergebnis: Eine Anrechnung ist nicht möglich – der Arbeitgeber zahlt doppelt.

Eine Anrechnung wäre dann möglich:

  1. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist eine Anrechnungsklausel verankert.
  2. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung gib es den klaren Hinweis, dass es sich um die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis handelt.
  3. In einer Versorgungsordnung ist der Zuschuss mit einer Anrechnungsklausel verankert.
  4. Man hat eine Entgeltumwandlungsvereinbarung benutzt, welche bereits beinhaltet, dass es sich um BRSG-Zuschuss handelt – in aller Regel Formulare ab 2018.

Rechtssichere Prüfung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge zur Verhinderung eines Doppelanspruches durch den Arbeitnehmer: Checkliste.

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen und schnell die bestmögliche Lösung für Sie herbeiführen.

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